Der rechtliche Rahmen für Werbung regelt zwei Dinge zugleich: die Belastbarkeit einer Behauptung und die Erkennbarkeit ihres Absenders. Beides hat im September 2026 eine neue Grundlage erhalten.
Der Substantiierungsgrad von Werbeclaims
Der rechtliche Rahmen für Werbung setzt an zwei Punkten an, die in der Praxis häufig getrennt behandelt werden und doch zusammengehören. Der erste Punkt betrifft den Inhalt einer Aussage: Ob eine Behauptung zulässig ist, hängt davon ab, ob sie belegbar ist. Der zweite Punkt betrifft die Erkennbarkeit: Ob eine Veröffentlichung als Werbung gilt, hängt davon ab, ob ein kommerzieller Zweck und eine Gegenleistung vorliegen.
Für den ersten Punkt ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die zentrale Grundlage. Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche liegt vor, wenn eine Angabe geeignet ist, bei einem wesentlichen Teil des Publikums eine Fehlvorstellung hervorzurufen, die geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. § 5a UWG ergänzt dies um den Fall des Verschweigens: Das Unterlassen einer wesentlichen Information kann ebenfalls irreführend sein.
Aus diesen Normen ergibt sich ein Maßstab, der in der Kampagnenplanung häufig unterschätzt wird. Maßgeblich ist nicht, was der Absender mit einer Aussage gemeint hat, sondern wie das angesprochene Publikum sie versteht. Eine Formulierung, die fachlich korrekt ist und dennoch beim Publikum eine überzogene Erwartung erzeugt, kann deshalb irreführend sein.
Für die Praxis bedeutet das eine Umkehrung der üblichen Prüfreihenfolge. Nicht der Beleg steht am Anfang, sondern die Verständnisfrage: Was verspricht diese Formulierung einem durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten? Erst danach folgt die Frage, ob ein Beleg existiert, der genau dieses Versprechen deckt.
Der zweite Schritt ist der häufigere Fehler. Ein vorhandener Beleg wird als ausreichend betrachtet, ohne den Abgleich seines Geltungsbereichs mit der konkreten Aussage. Ein Beleg über ein einzelnes Produktmerkmal trägt keine Aussage über das Produkt als Ganzes. Ein Beleg über einen begrenzten Zeitraum trägt keine zeitlose Aussage. Ein Beleg über eine Teilgruppe trägt keine Aussage über alle Verwender.
Umweltversprechen und neue Maßstäbe
Für umweltbezogene Aussagen hat sich der rechtliche Rahmen im September 2026 verändert. Nach der fachlichen Einordnung des Umweltbundesamtes wird Greenwashing ab dem 27. September 2026 durch eine Änderung des Wettbewerbs- und des Verbraucherrechts stärker reglementiert. Grundlage sind EU-Vorgaben, die im Februar 2026 in deutsches Recht umgesetzt wurden. Betroffen sind Aussagen zu Umweltvorteilen von Produkten wie „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“ sowie Umweltlabel.
Bemerkenswert an dieser Entwicklung ist weniger das Verbot einzelner Begriffe als die Anforderung an die Nachvollziehbarkeit. Verlangt wird nicht, dass eine Aussage wahr ist, sondern dass sie überprüfbar und ausreichend konkret ist. Eine pauschale Aussage über eine positive Umweltwirkung genügt dieser Anforderung nicht, auch wenn sie in einem einzelnen Aspekt zutrifft.
Für die Kampagnenpraxis ergeben sich daraus drei prüfbare Anforderungen. Erstens muss sich jede umweltbezogene Aussage auf ein benennbares Merkmal beziehen und nicht auf das Produkt als Ganzes, sofern nicht das gesamte Produkt Gegenstand der Aussage ist. Zweitens muss ein verwendetes Zeichen oder Siegel den Geltungsbereich der Aussage abdecken. Drittens muss die Aussage über den gesamten Lebenszyklus einer Kampagne haltbar bleiben, weil Materialien häufig über Jahre weiterverwendet werden.
Ein Beispiel aus der Markenkommunikation macht die Nähe zur Kreation deutlich. Marken, die ihre Positionierung aus einem Herstellungszusammenhang ableiten, tragen diesen Zusammenhang über Jahre in ihre Erzählung. Der Beitrag zum Erzählgegenstand bei Ja! Natürlich zeigt, wie eine solche Erzählung aufgebaut ist und warum die Aussage über die Herstellung nicht durch die Figur belegt wird, die sie transportiert.
Ein zweites Beispiel betrifft vergleichende Aussagen. Die Migros-Kampagne zu den Eigenmarken arbeitet nach der Darstellung der beteiligten Agentur mit einem visuellen Vergleich, in dem der Preis als der offensichtliche Unterschied herausgearbeitet wird. Der Beitrag zu den Bedingungen des Migros-Vergleichs analysiert diese Konstruktion. Aus rechtlicher Sicht ist daran die Vollständigkeit der Vergleichsgrundlage der kritische Punkt: Wer zwei Produkte nebeneinander zeigt und einen Unterschied markiert, trifft damit eine Aussage über die Gleichheit der übrigen Merkmale.
Kennzeichnung im Creator-Bereich
Der zweite Regelungsbereich betrifft die Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation. Nach der Einordnung der Verbraucherzentrale NRW gilt dabei eine klare Unterscheidung: Wer soziale Medien ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt und als Privatperson postet, muss Beiträge nicht als Werbung kennzeichnen. Anders verhält es sich, wenn Kanäle zur Präsentation von Produkten genutzt werden und damit Geld verdient wird.
Für die Kennzeichnungspflicht ist nach dieser Einordnung nicht die Reichweite entscheidend, sondern das Vorliegen einer Gegenleistung. Eine Gegenleistung kann in Geld bestehen, aber auch in Rabatten, kostenlosen Produkten oder einer Provision. Der Begriff ist damit weiter gefasst als der umgangssprachliche Werbebegriff. Entscheidend ist, dass ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wurde, der den Beitrag veranlasst oder beeinflusst.
Aus dieser Logik folgt eine Reihe praktischer Konsequenzen, die in Kooperationen häufig übersehen werden. Die Kennzeichnung muss vor dem eigentlichen Inhalt erscheinen und nicht am Ende, weil sie sonst erst nach der Aufnahme der Botschaft wirkt. Sie muss auch dann erfolgen, wenn der Beitrag keine Produktnennung enthält, aber eine Marke sichtbar führt. Und sie entfällt nicht dadurch, dass der Beitrag eine persönliche Meinung enthält, solange eine Gegenleistung vorliegt.
Für die Zusammenarbeit mit Creatorinnen und Creatorn bedeutet das eine Dokumentationsanforderung. Wer eine Gegenleistung zusagt, sollte sie schriftlich festhalten und die Kennzeichnung als Vertragsbestandteil führen. Die Verantwortung für die Kennzeichnung liegt nicht allein beim Creator, sondern auch beim werbenden Unternehmen, weil die Veröffentlichung in seinem Interesse erfolgt.
Compliance im Kampagnenbriefing
Aus den beiden Regelungsbereichen lassen sich Prüfschritte ableiten, die vor dem Rollout einer Kampagne erfolgen sollten. Die Erklärgrafik zur Claim-Prüfung stellt diesen Ablauf als Modell dar. Er umfasst sechs Schritte: das wörtliche Festhalten der Aussage, die Zuordnung eines Belegs, den Abgleich des Geltungsbereichs, die Erkennbarkeit des Absenders, die Dokumentation einer Gegenleistung und die Prüfung der Kennzeichnung.
Zwei dieser Schritte sind Abbruchkriterien. Fehlt ein Beleg oder deckt der vorhandene Beleg die Aussage nicht, ist die Aussage zu ändern oder zu belegen; eine weichere Formulierung löst das Problem nicht, wenn die Fehlvorstellung bestehen bleibt. Fehlt die Kennzeichnung, ist die Veröffentlichung zurückzuhalten, bis sie korrigiert ist; eine nachträgliche Ergänzung erreicht die Personen nicht mehr, die den Beitrag bereits gesehen haben.
Bemerkenswert ist die Rolle der internen Zuständigkeit. In vielen Organisationen liegt die Prüfung von Werbeaussagen bei der Rechtsabteilung und die Gestaltung bei der Kreation. Zwischen beiden liegt ein Bereich, in dem die rechtlich relevante Aussage tatsächlich entsteht: in der Wahl der Formulierung und in der Wahl des Bildes. Ein Vergleich, ein Siegel, eine Farbgebung und eine Bildunterschrift treffen Aussagen, auch wenn kein Satz formuliert wurde.
Eine wirksame Prüfung muss deshalb vor der Produktion ansetzen und nicht danach. Sie beginnt bei der Frage, welche Aussage die Kampagne treffen soll, und endet bei der Frage, welcher Beleg sie trägt. Der Beitrag dazu, welche Evidenz eine Wirkungszahl trägt, behandelt die empirische Seite dieser Frage und ordnet die Beweiskraft verschiedener Kennzahlen ein. Für die rechtliche Bewertung ist zusätzlich die Kontaktverteilung relevant, weil eine Kennzeichnung nur wirkt, wenn sie vor dem Inhalt und in ausreichender Deutlichkeit erscheint. Der Beitrag zu den Rollen und Kontakten im Media-Mix erläutert, warum die Reihenfolge und Wiederholung von Kontakten dabei eine Rolle spielt.
Fazit für die Praxis
Drei Feststellungen lassen sich zusammenfassen.
Erstens ist die Belegbarkeit einer Werbeaussage keine Zusatzanforderung, sondern eine Konstruktionsbedingung. Sie muss bei der Formulierung mitgedacht werden und lässt sich nicht nachträglich herstellen.
Zweitens hat sich der Maßstab für umweltbezogene Aussagen zum 27. September 2026 verschärft. Betroffen sind nicht einzelne Begriffe, sondern die Anforderung an Konkretheit und Nachprüfbarkeit. Bestehende Materialien sollten deshalb daraufhin geprüft werden, ob sie dieser Anforderung noch genügen.
Drittens ist die Kennzeichnungspflicht im Creator-Bereich an das Vorliegen einer Gegenleistung gebunden und nicht an die Reichweite eines Kanals. Die Verantwortung dafür tragen beide Seiten der Kooperation.
Diese Einordnung bezieht sich auf den zum Redaktionsdatum geltenden Rechtsstand in Deutschland. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls und keine rechtliche Beratung.
Prüfung einer Werbeaussage vor dem Rollout
PrüfschrittAbbruchkriterium
Häufige Fachfragen
Reicht ein allgemeines Öko-Siegel als Nachweis für jeden Umweltclaim?
Nein. Die spezifische Aussage muss durch den Geltungsbereich und die Kriterien des Prüfzeichens gedeckt sein. Ein Zeichen, das sich auf einzelne Merkmale eines Produkts bezieht, trägt keine Aussage über das Produkt als Ganzes. Wer ein Zeichen verwendet, muss deshalb prüfen, welche Aussage es tatsächlich abdeckt und welche nicht.
Wann muss ein Social-Media-Post als Werbung gekennzeichnet werden?
Sobald eine Gegenleistung geflossen ist, also Geld, Rabatte, kostenlose Produkte oder eine Provision, oder wenn der Beitrag überwiegend einem geschäftlichen Förderungszweck dient. Eine rein private Nutzung ohne Gegenleistung und ohne geschäftlichen Zweck löst keine Kennzeichnungspflicht aus, unabhängig davon, wie viele Personen den Beitrag sehen.
Quellen und Belege
Externe Quellen sind mit vollständiger bibliografischer Angabe und Fundstelle ausgewiesen.
- S05Umweltbundesamt: Neue Regeln zum Schutz vor Greenwashing, Stand 25. September 2026.
Fachliche Einordnung der neuen Regeln zum Schutz vor Greenwashing. Enthält den Anwendungsbeginn ab dem 27. September 2026 sowie den Hinweis auf die Umsetzung der EU-Vorgaben in deutsches Recht im Februar 2026. Wird in Abschnitt 2 herangezogen.
- S06Verbraucherzentrale NRW: Influencerin oder nicht? Wann ein Beitrag in Social Media Werbung ist, Stand 11. Februar 2025.
Verbraucherrechtliche Einordnung der Kennzeichnungspflicht in sozialen Medien. Beschreibt die Unterscheidung zwischen privater Nutzung und kommerzieller Tätigkeit sowie die Rolle einer Gegenleistung. Wird in Abschnitt 3 herangezogen.



